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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
vom 14. Dezember 2012 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 31Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen.
2 In den Verträgen kann er auch Vereinbarungen treffen über:
a.
die Finanzkontrolle und die Audits;
b.
die Personensicherheitsprüfungen;
c.
die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;
d.
die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
e.
den Beitritt zu internationalen Organisationen;
den Beitritt zu internationalen Forschungsinfrastrukturen mit Sitz im Ausland nach der Verordnung (EG) Nr. 723/200963;
f.
die Kontrolltätigkeiten von Vertreterinnen und Vertretern aus Drittstaaten und von internationalen Organisationen bei Hochschulforschungsstätten und andern beteiligten privaten oder öffentlichen Forschungsinstitutionen in der Schweiz.
3 Berühren die Verträge nach Absatz 1 die Aufgaben bestimmter Forschungsorgane, der Schweizerischen Hochschulkonferenz oder des ETH-Rates, so sind diese vorher anzuhören.
62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 226; BBl 2022 1137).
63 Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1261/2013, ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1.