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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
vom 14. Dezember 2012 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 32Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund
1 Der Bund kann die Errichtung eines schweizerischen Innovationsparks unter den folgenden Voraussetzungen unterstützen:
a.
Der Innovationspark dient einem übergeordneten nationalen Interesse, der Wettbewerbsfähigkeit, der Ressourceneffizienz und der nachhaltigen Entwicklung.
b.
Er wird zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Regionen von Anfang an auf mehrere regionale Standorte verteilt, die untereinander vernetzt sind und mit den Hochschulen zusammenarbeiten.
c.
Er kann nicht im Rahmen der ordentlichen Förderung nach Artikel 7 Absatz 1 verwirklicht werden.
d.
Er ergänzt in geeigneter Weise die ordentliche Förderung nach dem 2. und dem 4. Abschnitt.
e.
Er leistet einen wirkungsvollen Beitrag zur Vernetzung der Innovationstätigkeiten in der Schweiz auf den Ebenen der Institutionen und der Regionen.
2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss die Unterstützung des Bundes für einen schweizerischen Innovationspark.