weitere für den Erfolg der Innovationspärke notwendige Massnahmen, die nicht über die ordentliche Förderung nach Artikel 7 Absatz 1 verwirklicht werden können, insbesondere durch zeitlich befristete zinslose Darlehen, andere geeignete Finanzierungsinstrumente oder Beiträge an den Betriebsaufwand der verantwortlichen Institution nach Absatz 2 Buchstabe b.
2 Für die Unterstützung gelten die folgenden Voraussetzungen:
a.
Die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung der betroffenen Grundstücke sind zum Zeitpunkt des Bundesbeschlusses nach Artikel 32 Absatz 2 vollumfänglich erfüllt.
b.
Für die Errichtung des Innovationsparks ist eine privatrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Institution mit einer national breit abgestützten Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft verantwortlich; deren Gründung erfolgt spätestens zeitgleich mit dem Zeitpunkt des Bundesbeschlusses.
c.
Die für die Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution bietet namentlich Gewähr für:
1.
einen langfristig orientierten Aufbau und gesicherten Betrieb des Innovationsparks;
2.
die Einhaltung der massgeblichen bau- und submissionsrechtlichen Vorgaben für öffentliche und private Investoren;
3.
eine der Rechtsform angepasste und klar geregelte Aufbau- und Leitungsorganisation, welche die Grundsätze öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich Rechnungslegung, Finanzkontrolle und Berichterstattung zuhanden der Träger beachtet;
4.
geregelte Mitwirkungsrechte des ETH-Rates, von Institutionen des ETH-Bereichs und weiterer interessierter Hochschulen in Entscheidverfahren über Sachverhalte, welche die Aufgaben und Interessen dieser Organe und Institutionen betreffen.
3 Die Errichtung des Innovationsparks erfolgt verteilt auf mehrere Standorte. Für die Institutionen, die für die Standorte verantwortlich sind, können unterschiedliche Trägerschaften nach Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen werden. Die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe c gelten für jede dieser Institutionen. Im Weiteren müssen die für die jeweiligen Standorte verantwortlichen Institutionen ausreichend Gewähr für eine sachgerechte Vernetzung der Standorte bieten.
64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 186; BBl 2020 3681).