Bundesgesetz
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Art. 34 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
1 Gestützt auf den Bundesbeschluss nach Artikel 32 Absatz 2 schliesst der Bundesrat mit der verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. 2 Darin werden namentlich die folgenden Sachverhalte geregelt:
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