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Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)
vom 14. Dezember 2012 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 34Öffentlich-rechtlicher Vertrag
1 Gestützt auf den Bundesbeschluss nach Artikel 32 Absatz 2 schliesst der Bundesrat mit der verantwortlichen Institution nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2 Darin werden namentlich die folgenden Sachverhalte geregelt:
a.
die Zweckbindung der einzelnen Unterstützungsmassnahmen des Bundes;
b.
die Höhe und die Fälligkeit der Rückzahlung der Erträge, welche durch die Institution erwirtschaftet werden, an den Bund;
c.
die Modalitäten der Rückerstattung der Unterstützung an den Bund, falls der Zweck nicht erfüllt wird.