Bundesgesetz
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Art. 55 Wahl und Organisation
1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des SWR und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. 2 Der SWR setzt sich aus 10–15 Mitgliedern zusammen. Diese verfügen über ausgewiesene fachübergreifende Kompetenzen in Wissenschaft, Berufsbildung und Innovation. 3 Der SWR ordnet seine Organisation und seine Geschäftsführung in einer Verordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.78 78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Änderungen bei der Innovationsförderung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 221; BBl 2021 480). |