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Art. 14 Standortbezogene Filmförderung 16
1 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde. 2 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Spielfilme, die:
3 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Dokumentarfilme, die:
4 Schweizer Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
5 Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). |