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Art. 88a Datenbereinigung
1 Sind die Personen, die an einem Film in einer Funktion nach Artikel 72 Gutschriften erhalten könnten, unbekannt oder können Mitteilungen nicht zugestellt werden, veröffentlicht das BAK den Filmtitel auf seiner Homepage und ruft die berechtigten Personen auf, sich innert 10 Tagen anzumelden. 2 Für Funktionen, für die sich keine berechtigten Personen anmelden, und für berechtigte Personen, denen Mitteilungen nicht zugestellt werden können, werden keine Gutschriften berechnet. 3 Wird eine Funktion von mehreren Personen beansprucht und liegt kein unterschriebener Verteilschlüssel vor, so setzt das BAK eine Frist an zur Einigung. 4 Geht innert gesetzter Frist kein schriftlicher Verteilschlüssel ein, so werden für die betreffende Funktion keine Gutschriften berechnet. 5 Wer für einen Film Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung geltend macht, kann sich beim BAK bis Ende Januar des Folgejahrs nach dem Stand der Eintritte und der Festivalpunkte des Vorjahres und nach den Funktionen, für die er oder sie als berechtigte Person gemeldet ist, erkundigen. 6 Geht innert 30 Tagen seit Erhalt der Auskunft kein schriftlicher und begründeter Widerspruch beim BAK ein, so gilt die Auskunft als genehmigt. |
