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Art. 40 Ergänzung, Berichtigung und Rückweisung
1 Stellt das BAK bei der Vorprüfung kleinere Mängel fest, so gibt es der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung. 2 Sind die formellen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen. 3 Die gesuchstellende Person kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. |