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Verordnung des EDI
über die Filmförderung
(FiFV)

Art. 40 Ergänzung, Berichtigung und Rückweisung

1 Stellt das BAK bei der Vor­prü­fung klei­ne­re Män­gel fest, so gibt es der ge­such­stel­len­den Per­son Ge­le­gen­heit zur Er­gän­zung oder Be­rich­ti­gung.

2 Sind die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne För­de­rung nicht er­füllt, so kann es das Ge­such oh­ne Ein­tre­ten auf die Sa­che an die ge­such­stel­len­de Per­son zu­rück­wei­sen.

3 Die ge­such­stel­len­de Per­son kann ei­ne be­schwer­de­fä­hi­ge Ver­fü­gung ver­lan­gen.