|
|
|
Art.69 Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung
1 Liegen die tatsächlichen Kosten unter den Angaben im Gesuch oder haben sich andere für die Bemessung der Finanzhilfe massgebliche Faktoren gegenüber den Angaben im Gesuch verändert, so kann:
2 Eine nachträgliche Erhöhung der Finanzhilfe ist ausgeschlossen. |
