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Art. 70a Offenlegung von Zahlungen und Rechtsgeschäften bei Interessenbindungen 63
1 Wer eine Finanzhilfe in Form eines Projekt- oder eines Strukturbeitrages erhält, muss Zahlungen und Rechtsgeschäfte gegenüber Personen und Unternehmen, mit denen eine Interessenbindung besteht, offenlegen. 2 Die Zahlungen sind in den Abrechnungen zu geförderten Projekten oder in der Jahresrechnung separat aufzuführen. Die den Zahlungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte sind näher zu bezeichnen und auf Verlangen des BAK zu dokumentieren. 3 Eine Interessenbindung liegt namentlich bei Personen oder Unternehmen vor, die:
4 Das BAK kann gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf Gesuch hin von der Verpflichtung zur Offenlegung befreien, wenn diese nachweisen, dass sie, namentlich durch organisatorische Vorkehrungen oder interne Kontrollmechanismen, sicherstellen, dass allfällige Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und geeignete Massnahmen gegen eine Gefährdung der Interessen der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ergriffen werden. 63 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). |