Bundesgesetz
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Art. 14 Entscheide über Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung
1 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung werden vom zuständigen Bundesamt7 (Bundesamt) zugesprochen. 2 Wenn es dem Bundesamt an Sachkenntnis mangelt, lässt es die Gesuche durch Fachkommissionen oder beauftragte Experten oder Expertinnen begutachten. 3 …8 7 Zurzeit das Bundesamt für Kultur. 8 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 41 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |