Bundesgesetz
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Art. 15 Bereitstellung und Verteilung der Mittel
1 Die Finanzierung der Filmförderung richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20099.10 2 Einnahmen aus der Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt, Beiträge von Fernsehveranstaltern sowie allfällige Leistungen und Zuwendungen Dritter werden in der Finanzrechnung vereinnahmt und zweckgebunden für die Filmförderung verwendet. 3 Das Bundesamt teilt die zur Verfügung stehenden Mittel jährlich den Förderungsbereichen nach den Artikeln 3–6 zu. Dabei berücksichtigt sie die Förderungskonzepte und legt in den jeweiligen Förderungsbereichen die Höchstbeiträge fest, die den einzelnen Projekten zugesprochen werden können. 9 SR 442.1 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 48194857). |