Bundesgesetz
über Filmproduktion und Filmkultur
(Filmgesetz, FiG)

vom 14. Dezember 2001 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 18 Angebotsvielfalt

Die An­ge­bots­viel­falt in ei­ner Ki­no­re­gi­on ist ge­währ­leis­tet, wenn die an­ge­bo­te­nen Fil­me, der An­zahl der be­spiel­ten Lein­wän­de und der Grös­se der Ki­no­re­gi­on ent­spre­chend, in ge­nü­gen­der An­zahl aus ver­schie­de­nen Län­dern stam­men, un­ter­schied­li­chen Gen­res an­ge­hö­ren und ver­schie­de­ne Film­sti­le re­prä­sen­tie­ren.

BGE

113 IB 97 () from 9. April 1987
Regeste: Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung. Bundesgesetz über das Filmwesen vom 28. September 1962 (FiG; SR 443.1). 1. Die Umgestaltung eines herkömmlichen Kinos in ein Triplex-Kino unterliegt der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 FiG (E. 1a). 2. Beschwerdelegitimation der Konkurrenten (E. 1b). 3. Art. 27ter Abs. 1 lit. b BV, wonach die Handels- und Gewerbefreiheit zurückzustehen hat, wenn allgemeine kultur- und staatspolitische Interessen dies rechtfertigen, kann nicht verfassungsrechtliche Grundlage für eine eigentliche Bedürfnisklausel bilden (E. 2). 4. Die Eröffnung oder Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung ist auch bei genügendem oder übersetztem Sitzplatzangebot nicht grundsätzlich nur dann zu bewilligen, wenn durch die beabsichtigte Tätigkeit die kulturelle Qualität des Kinos allgemein gehoben wird; der Zweck von Art. 18 Abs. 2 FiG besteht einzig darin, ein Absinken des Niveaus der programmierten Filme zu verhindern. Die Bewilligung kann daher - auch im Falle der Konkurrenzierung bestehender Betriebe - nur verweigert werden, wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, die Qualität der Programmierung werde tatsächlich abnehmen (E. 5b). Präzisierung der Rechtsprechung.

113 IB 108 () from 9. April 1987
Regeste: Art. 18 Abs. 2 FiG: Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung in ein Mehrfachkino mit vier Vorführsälen. Der einzige Zweck des in Art. 18 Abs. 2 FiG enthaltenen Bewilligungskriteriums der "allgemeinen kultur- und staatspolitischen Interessen" besteht darin, ein Absinken des Niveaus der programmierten Filme verhindern (Präzisierung der Rechtsprechung). Die Konkurrenzierung bestehender Betriebe darf im Bewilligungsverfahren nur soweit berücksichtigt werden, als sie sich auf die Qualität der gezeigten Filme nachteilig auswirken könnte. Im übrigen gilt es, bei der Umgestaltung bestehender Filmvorführungsbetriebe in Mehrfachkinos den Vorteilen dieses besonderen Kino-Typs Rechnung zu tragen (E. 4). Im konkreten Fall erlaubt die vorgesehene Umwandlung, die betriebswirtschaftlichen Probleme, welche ein Kino mit einem einzigen, 900 Sitzplätze enthaltenden Saal mit sich bringt, zu lösen, und nichts deutet darauf hin, dass sie zu einem Ungleichgewicht oder einer Beeinträchtigung der Marktsituation im Genfer Kino-Gewerbe führen könnte (E. 5).

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