Bundesgesetz
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Art. 20 Evaluation und Nachbesserung
1 Das Bundesamt evaluiert auf Grund der Angaben von Artikel 24 periodisch die Wirkung der Tätigkeiten und Massnahmen nach Artikel 17. Es veröffentlicht die Ergebnisse der Evaluation und gibt der Branche, insbesondere den Trägerorganisationen von Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 3, Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Stellt das Bundesamt bei der Evaluation fest, dass die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion fehlt, fordert es die beteiligten Verleih- und Vorführunternehmen auf, innert angemessener Frist Massnahmen zur Wiederherstellung der Angebotsvielfalt zu treffen. 3 In Bezug auf Verleih- und Vorführunternehmen, die eine Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 3 unterzeichnet haben, ergeht der Auftrag an die Trägerorganisation. Diese trifft selbstständig die notwendigen Massnahmen, um innert angemessener Frist die Angebotsvielfalt wiederherzustellen. BGE
113 IB 97 () from 9. April 1987
Regeste: Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung. Bundesgesetz über das Filmwesen vom 28. September 1962 (FiG; SR 443.1). 1. Die Umgestaltung eines herkömmlichen Kinos in ein Triplex-Kino unterliegt der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 FiG (E. 1a). 2. Beschwerdelegitimation der Konkurrenten (E. 1b). 3. Art. 27ter Abs. 1 lit. b BV, wonach die Handels- und Gewerbefreiheit zurückzustehen hat, wenn allgemeine kultur- und staatspolitische Interessen dies rechtfertigen, kann nicht verfassungsrechtliche Grundlage für eine eigentliche Bedürfnisklausel bilden (E. 2). 4. Die Eröffnung oder Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung ist auch bei genügendem oder übersetztem Sitzplatzangebot nicht grundsätzlich nur dann zu bewilligen, wenn durch die beabsichtigte Tätigkeit die kulturelle Qualität des Kinos allgemein gehoben wird; der Zweck von Art. 18 Abs. 2 FiG besteht einzig darin, ein Absinken des Niveaus der programmierten Filme zu verhindern. Die Bewilligung kann daher - auch im Falle der Konkurrenzierung bestehender Betriebe - nur verweigert werden, wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, die Qualität der Programmierung werde tatsächlich abnehmen (E. 5b). Präzisierung der Rechtsprechung. |