Bundesgesetz
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Art. 24 Meldepflichten
1 Die geförderten Produktionsunternehmen melden jährlich die Titel und die technischen Angaben sowie die Auswertungsergebnisse im In- und Ausland der von ihnen hergestellten Filme. 2 Die Verleihunternehmen melden monatlich die verliehenen Filmtitel, die Vorführorte, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte. 3 Die Vorführunternehmen in den Schlüsselstädten melden wöchentlich, die übrigen Vorführunternehmen monatlich, die vorgeführten Filmtitel, die bespielten Leinwände und die pro Filmtitel und Leinwand erreichten Eintritte. 3bis Unternehmen, die Filme für die Werknutzung ausserhalb der Kinos verwerten, melden jährlich die Verwertungsergebnisse der Filme nach Sprachversionen.14 4 Die Meldungen erfolgen an den Bund oder an eine von ihm anerkannte Organisation. 5 Die Daten nach den Absätzen 2, 3 und 3bis werden periodisch veröffentlicht.15 14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155637; BBl 2015 497). 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155637; BBl 2015 497). |