Bundesgesetz
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Art. 27 Widerhandlung gegen die Registrierungspflicht
1 Wer vorsätzlich der Registrierungspflicht nach Artikel 23 nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft. 2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. |