Bundesgesetz
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Art. 28 Widerhandlung gegen die Meldepflicht
1 Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines meldepflichtigen Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft. 2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. |