Bundesgesetz
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Art. 29 Widerhandlung gegen die Vorschrift über die Sprachenvielfalt
1 Wer vorsätzlich einen Filmtitel zur Erstauswertung verleiht, an welchem ein registriertes Unternehmen bereits die Rechte für den gleichen Auswertungsbereich erworben hat (Art. 19 Abs. 2), wird mit Busse bestraft. 2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken. |