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Bundesgesetz über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG)
vom 14. Dezember 2001 (Stand am 1. Januar 2017)
Art. 30Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Abgaben
1 Wer vorsätzlich eine Abgabe nach Artikel 21 hinterzieht oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.
2 Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zum Betrag der hinterzogenen Abgabe oder des Vorteils bestraft.
3 Kann der Abgabebetrag zahlenmässig nicht genau ermittelt werden, so wird er geschätzt.
4 Der Versuch, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen, ist strafbar.