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vom 14. Dezember 2001 (Stand am 1. Januar 2017)
1 Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das Bundesgesetz vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht.
2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde des Bundes ist das EDI.
17 SR 313.0
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