Bundesgesetz
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Art. 9 Übertragung der Filmförderung an Institutionen
1 Der Bund kann einen Bereich der Filmförderung einer privatrechtlichen Organisation übertragen, wenn Dritte einen wichtigen Beitrag an die entsprechende Förderung leisten. 2 Der Bundesrat beschliesst im Einzelfall über den Grundsatz der Übertragung. Das EDI5 legt die Rahmenbedingungen fest und ernennt die Vertreter oder Vertreterinnen des Bundes. 3 Der Bund schliesst mit der Organisation einen Leistungsvertrag ab, der die gegenseitigen Verpflichtungen regelt. Der Leistungsvertrag sieht ein Schiedsgericht vor, das über Streitigkeiten zwischen der Organisation und den Berechtigten endgültig entscheidet. 5 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155637; BBl 2015 497). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |