|
Art. 19 Sprachenvielfalt
1 Die vom Bund unterstützten Filme müssen in mehr als einer Landessprache zur Verfügung stehen. 2 Ein Unternehmen darf einen Filmtitel nur dann für die öffentliche Erstaufführung im Kino oder für die weitere Werknutzung verwerten, wenn es für das ganze Gebiet der Schweiz die Rechte für alle in der Schweiz zur Verwertung gelangenden Sprachversionen besitzt.16 3 Ausgenommen ist die Verwertung durch Fernsehveranstalter in Programmen nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 200617 über Radio und Fernsehen.18 16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155637; BBl 2015 497). 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155637; BBl 2015 497). |