Bundesgesetz
über Filmproduktion und Filmkultur
(Filmgesetz, FiG)


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Art. 20 Evaluation und Nachbesserung

1 Das BAK eva­lu­iert auf Grund der An­ga­ben von Ar­ti­kel 24 pe­ri­odisch die Wir­kung der Tä­tig­kei­ten und Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 17. Es ver­öf­fent­licht die Er­geb­nis­se der Eva­lua­ti­on und gibt der Bran­che, ins­be­son­de­re den Trä­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen von Ver­ein­ba­run­gen nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 3, Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.

2 Stellt das BAK bei der Eva­lua­ti­on fest, dass die An­ge­bots­viel­falt in ei­ner Ki­no­re­gi­on fehlt, for­dert es die be­tei­lig­ten Ver­leih- und Vor­führ­un­ter­neh­men auf, in­nert an­ge­mes­se­ner Frist Mass­nah­men zur Wie­der­her­stel­lung der An­ge­bots­viel­falt zu tref­fen.

3 In Be­zug auf Ver­leih- und Vor­führ­un­ter­neh­men, die ei­ne Ver­ein­ba­rung nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 3 un­ter­zeich­net ha­ben, er­geht der Auf­trag an die Trä­ger­or­ga­ni­sa­ti­on. Die­se trifft selbst­stän­dig die not­wen­di­gen Mass­nah­men, um in­nert an­ge­mes­se­ner Frist die An­ge­bots­viel­falt wie­der­her­zu­stel­len.

BGE

113 IB 97 () from 9. April 1987
Regeste: Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung. Bundesgesetz über das Filmwesen vom 28. September 1962 (FiG; SR 443.1). 1. Die Umgestaltung eines herkömmlichen Kinos in ein Triplex-Kino unterliegt der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 FiG (E. 1a). 2. Beschwerdelegitimation der Konkurrenten (E. 1b). 3. Art. 27ter Abs. 1 lit. b BV, wonach die Handels- und Gewerbefreiheit zurückzustehen hat, wenn allgemeine kultur- und staatspolitische Interessen dies rechtfertigen, kann nicht verfassungsrechtliche Grundlage für eine eigentliche Bedürfnisklausel bilden (E. 2). 4. Die Eröffnung oder Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung ist auch bei genügendem oder übersetztem Sitzplatzangebot nicht grundsätzlich nur dann zu bewilligen, wenn durch die beabsichtigte Tätigkeit die kulturelle Qualität des Kinos allgemein gehoben wird; der Zweck von Art. 18 Abs. 2 FiG besteht einzig darin, ein Absinken des Niveaus der programmierten Filme zu verhindern. Die Bewilligung kann daher - auch im Falle der Konkurrenzierung bestehender Betriebe - nur verweigert werden, wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, die Qualität der Programmierung werde tatsächlich abnehmen (E. 5b). Präzisierung der Rechtsprechung.

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