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Art. 23 Registrierungspflicht
1 Wer berufsmässigFilme öffentlich vorführt oder Filme zur öffentlichen Vorführung verleiht, muss sich vor Betriebsaufnahme in ein öffentliches Register des Bundes eintragen. 2 Registriert werden kann nur, wer Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. 3 Ist das Unternehmen eine juristische Person, so müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung Wohnsitz in der Schweiz haben. Wechsel des leitenden Personals sind dem BAK zu melden. |