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Art. 24h Berichterstattungspflichten
1 Unternehmen nach Artikel 24g Absatz 1 müssen dem BAK jährlich:
2 Unternehmen, die nach Artikel 24a Absatz 3 oder 24e Absatz 2 ausgenommen sind, berichten, wenn sich die für ihre Ausnahme massgeblichen Umstände verändert haben. |