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Art. 25 Eidgenössische Filmkommission
1 Der Bundesrat setzt eine Eidgenössische Filmkommission (Filmkommission) ein, welche die Behörden in allen wichtigen Fragen der Filmkultur, der Filmpolitik und des Vollzugs dieses Gesetzes berät. 2 Die Filmkommission ist insbesondere anzuhören:
3 Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung der Filmkommission. Er ernennt den Präsidenten oder die Präsidentin und die Mitglieder. 4 Das EDI regelt Organisation und Verfahren. Es kann Ausschüsse der Filmkommission vorsehen und mit bestimmten Aufgaben betrauen. |