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Art. 28 Widerhandlung gegen die Meldepflicht
1 Wer es als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens trotz Mahnung unterlässt, die geschuldeten Angaben nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, 24h oder 24i Absatz 1 zu liefern oder vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bestraft.27 2 Wird die Widerhandlung wiederholt begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 531; BBl 2020 3131). |