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Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG)
vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Art. 13Interkantonale Rahmenvereinbarung
Die Kantone erarbeiten für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich eine interkantonale Rahmenvereinbarung. Darin legen sie insbesondere fest:
a.
die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit;
b.
die Grundsätze des Lastenausgleichs;
c.
die zuständigen Organe;
d.
die Mitwirkung der kantonalen Parlamente bei der Zusammenarbeit mit Lastenausgleich;
e.
das Beitritts- und Austrittsverfahren;
f.
das interkantonale Streitbeilegungsverfahren, das für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zur Anwendung kommt;
g.
wie weit die Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit und des Lastenausgleichs im innerkantonalen Verhältnis zwischen den Kantonen und ihren Gemeinden zu beachten sind.