Bundesgesetz
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Art. 3 Ressourcenpotenzial
1 Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist der Wert seiner fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen. 2 Es wird berechnet auf der Grundlage:
3 Der Bundesrat legt einen einheitlichen Abzug (Freibetrag) von den Einkommen fest. Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er die im Vergleich zu den Einkommen unterschiedliche steuerliche Ausschöpfung.4 Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung; dabei unterscheidet er insbesondere zwischen den Gewinnen nach Artikel 24bdes Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den übrigen Gewinnen.6 4 Er ermittelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen jährlich das Ressourcenpotenzial jedes Kantons pro Kopf seiner Einwohnerinnen und Einwohner auf Grund der Zahlen der letzten drei verfügbaren Jahre. 5 Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf über dem schweizerischen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenstark. Kantone, deren Ressourcenpotenzial pro Kopf unter dem schweizerischen Durchschnitt liegt, gelten als ressourcenschwach. 4 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577). 6 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527). Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3817; BBl 2018 6577). BGE
150 II 321 (9C_591/2023) from 2. April 2024
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 20 Abs. 1 StHG; interkantonale Doppelbesteuerung; tatsächliche Verwaltung einer Aktiengesellschaft; Beweismass; Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Steuern. Ob sich die tatsächliche Verwaltung einer Aktiengesellschaft an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet befindet, bestimmt sich nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3). Verzerrungen im Nationalen Finanzausgleich (NFA), die durch Doppelbesteuerungsfälle hervorgerufen werden können, sind kein Grund dafür, einem Kanton im Doppelbesteuerungsverfahren vor Bundesgericht zu gestatten, zu Unrecht bezogene Steuern einzubehalten (E. 4). |