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Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta
1 Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG22 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt. 2 Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich. 3 Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. 4 Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor. 5 Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.23 6 Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.24 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753). 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753). |
