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Art. 24 Leistung der ressourcenstarken Kantone 33
1 Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a. 2 Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz. 3 Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823). |
