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Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
1 Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten. 2 Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück. 3 Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten. |
