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Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
1 Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57b die Faktoren Beta weiter angewendet werden. 2 Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus. 2bis Der nach Absatz 2 berechnete Gewinnanteil gilt für nicht definitiv veranlagte Gesellschaften in den Bemessungsjahren 2020–2024 als von gleichwertiger Qualität wie definitiv veranlagte Angaben nach Artikel 19 Absätze 5 und 6 in der Fassung vom 1. Januar 201671.72 3 Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57b anteilsmässig berücksichtigt. 72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 761). |
