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Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person
1 Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG19 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG. 2 Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null. |
