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Art. 28 Datenlieferungspflicht
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden. 2 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein. |