Verordnung
über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)


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Art. 28 Datenlieferungspflicht

1 Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass die Da­ten zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

2 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern er­lässt Wei­sun­gen für die Er­he­bung und Lie­fe­rung der Da­ten durch die Kan­to­ne. Es lädt die Kan­to­ne zur Stel­lung­nah­me ein.

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