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Verordnung
über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)

Art. 33 Beiträge an die Kantone

1 Die Bei­trä­ge an einen Kan­ton für die ein­zel­nen Son­der­las­ten sind pro­por­tio­nal zu sei­nem An­teil an der Sum­me der ent­spre­chen­den Son­der­las­ten al­ler Kan­to­ne.

2 Sie sind in An­hang 12 auf­ge­lis­tet.