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Art. 40 Beiträge an die Kantone
1 Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone. 2 Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet. |