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Verordnung
über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)

Art. 40 Beiträge an die Kantone

1 Die Bei­trä­ge, die ein Kan­ton für Son­der­las­ten auf­grund der Be­völ­ke­rungs­struk­tur und der Kern­städ­te er­hält, sind pro­por­tio­nal zu sei­nem An­teil an der Sum­me der ent­spre­chen­den Son­der­las­ten al­ler Kan­to­ne.

2 Die Bei­trä­ge an die Kan­to­ne sind in An­hang 15 auf­ge­lis­tet.