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Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
1 Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein. 2 Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
3 Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten. 4 Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten. 5 Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe. 6 Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet. 7 Die EFV führt ihr Sekretariat. |
