Verordnung
über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)


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Art. 50

Die Bei­trä­ge des Res­sour­cen-, Las­ten- und Här­te­aus­gleichs sind halb­jähr­lich je­weils am En­de des Halb­jah­res zu be­zah­len.

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