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Art. 56a
1 Der Anteil eines berechtigten Kantons an den Mitteln nach Artikel 19c Absatz 2 FiLaG entspricht der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, dividiert durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller berechtigten Kantone. 2 Die Ausgleichsbeiträge der Abfederungsmassnahmen richten sich nach Anhang 19. |