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Art. 5765
1 Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 28. September 201866 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instrumente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung. 2 Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823). |