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Art. 57a Anwendung auf die Bemessungsjahre 68
1 Für Bemessungsjahre bis 2019 gelten die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6a. Abschnitts. 2 Der Gewichtungsfaktor der Steuerrepartitionen nach Artikel 21 Absatz 2 basiert in den Bemessungsjahren bis 2019 auf den Gewinnen nach dem 1. Titel 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, ab dem Bemessungsjahr 2020 auf den Gewinnen nach Abschnitt 6a. 68 In Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823). |