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Art. 57d Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 74
1 Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet. 2 Liegen die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 in den Bemessungsjahren 2020–2026 ausserhalb der nachfolgenden Spannweiten, wird der jeweilige Zeta-Faktor auf den nächstliegenden Wert innerhalb der Spannweitefestgelegt. Die Spannweiten betragen:
74 In Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823). |