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Verordnung
über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)

Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge

1 Die Er­gän­zungs­bei­trä­ge sind nicht Be­stand­teil der Leis­tun­gen des Bun­des an den Res­sour­cen­aus­gleich nach Ar­ti­kel 4 Fi­LaG.

2 Sie wer­den bei der Be­rech­nung der Min­destaus­stat­tung nicht be­rück­sich­tigt.