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Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge
1 Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG. 2 Sie werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt. |