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Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
1 Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG12 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags. 2 Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.13 3 Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823). |