Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 116 Zuständigkeiten
1Die Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 727a OR1 prüfen im Rahmen ihrer Revision, ob die Gegenparteien die Bestimmungen dieses Kapitels einhalten. 2Bei den Beaufsichtigten richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen. 3Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur Aufsicht und Oberaufsicht der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. |