Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

Art. 122 Mitteilung an die FINMA

Ha­ben die Ge­sell­schaft oder die Bör­sen Grund zur An­nah­me, dass ei­ne Ak­tio­nä­rin oder ein Ak­tio­när ih­rer oder sei­ner Mel­de­pflicht nicht nach­ge­kom­men ist, so tei­len sie dies der FIN­MA mit.