Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 123 Kompetenzen der FINMA
1Die FINMA erlässt Bestimmungen über:
2Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte:
3Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen. |